Wie immer in Deutschland zuvor einige, wichtige Gesetze
Waldgesetz Schleswig-Holstein
§ 17
Betreten des Waldes
(1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.
(2) Nicht gestattet sind
- 1.
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das Betreten von Waldflächen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden,
- 2.
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das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen,
- 3.
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sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie
- 4.
-
die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald,
(3) Das Wegegebot sowie der Leinenzwang nach Absatz 2 Nr. 3 gelten nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.
(4) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald und darin gelegene Einrichtungen und Anlagen nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 21
Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
zu §§ 23, 25 Bundesjagdgesetz)
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
- 1.
-
Personen anzuhalten, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Waffen im Sinne des Waffengesetzes, Jagd- und Fanggeräte, zur Jagd abgerichtete Tiere abzunehmen sowie ihre Identität festzustellen;
- 2.
-
wildernde Hunde und Katzen zu töten. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der sie führenden Person sichtbar Wild verfolgen oder reißen und Katzen, die im Jagdbezirk weiter als 200 m vom nächsten Hause angetroffen werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Hirten-, Jagd-, Blinden-, Behindertenbegleit-, Such-, Rettungs- und Diensthunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von den Berechtigten bestimmungsgemäß eingesetzt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend der Einwirkung der sie führenden Person entzogen haben.
Zusammengefasst, in SH besteht im Wald Leinenpflicht!!
Freilaufende Hunde, die nicht im Einwirkungsbereich
des Führers sind, werden
Vom Jagdberechtigten abgeschossen!!
Tipp: Wenn Sie jemand "anmachen" möchte, sollte er oder sie sich zunächst vorstellen und den Berechtigungsschein der Jagdbehörde vorweisen können!!!

Mit Leine oder ohne Leine - in Dänemark ist alles möglich
Warum ist Dänemark so ein beliebtes Land für einen Urlaub mit Hunden? Weil es hier so viel Platz gibt! Durch seine zahlreichen Buchten und Inseln wird das Land von mehreren tausend Kilometern Küste umgeben. Davon sind allein an Jütlands Westküste etwa 400 Kilometer herrlicher Sandstrand. Im ganzen Land kommt man sicher auf über 1.000 Kilometer Strand, der seinen Namen auch verdient. Dabei ist alles etwas naturbelassener als in anderen Ländern, es gibt weder Kurtaxe noch streng bewachte Strandkörbe und Strandpromenaden mit geharkten Grünanlagen sucht man hier vergeblich.
Natürlich sollte man an den beliebten Badestränden, die im Sommer gut besucht sind, seine Hunde an der kurzen Leine halten. Aber selbst im Hochsommer findet man Strandabschnitte, die fast menschenleer sind und wo ein lange Schleppleine ausreicht, die einsamen Nordseestrände in der Region oder die riesigen Sandflächen auf Rømø zum Beispiel, in all diesen Regionen gibt es zusätzlich umzäunte Hundewälder in Strandnähe. An manchen, bei Familien sehr beliebten Stränden sind im Sommer Hunde tagsüber nicht erwünscht, auf Rücksicht auf die anderen Gäste sollte man die entsprechenden Hinweisschilder nicht ignorieren.
Eine generelle Leinepflicht am Strand gilt aber nur von 1. April bis 30. September: Im Winterhalbjahr dürfen wohlerzogenen Hunde frei in den Wellen toben, d.h. sie müssen gehorchen und andere Strandbesucher nicht belästigen. In Ortschaften und im offenen Wald müssen Hunde immer an der Leine geführt werden.